Widerrufsrecht und AGB’s

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Kauf/Vertrag online gekaufter Waren zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter die Waren/Lizenzen in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie an

innoEnergy GmbH
Sunnewiesstrasse 9
CH-9508 Weingarten
Mail: info@inno.energy

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist (Poststempel) absenden.

Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an

innoEnergy GmbH
Sunnewiesstrasse 9
CH-9508 Weingarten

zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.  

Ausnahmen

Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, besteht das Widerrufsrecht nicht bei Verträgen

  1. – zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind
  2. – zur Lieferung von Hardware/Software, sofern die gelieferten Datenträger oder Geräte vom Verbraucher entsiegelt worden sind.

Ende der Widerberufsbelehrung

Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

An:
– per Post: innoEnergy GmbH – Sunnewiesstrasse 9 – 9508 Weingarten

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):

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Bestellt am (*)_____________________________/erhalten am(*) ______________________

 

Name des/der Verbraucher(s)

 

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Anschrift des/der Verbraucher(s)

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Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

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Ort, Datum

(*) Unzutreffendes streichen.

AGB’s

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Firma innoEnergy GmbH (Schweiz), im folgenden auch Softwarehersteller genannt, Stand 1.5.2019

1: GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSSCHLUSS

1.1) Für alle Geschäftsbeziehungen des Softwareherstellers mit seinen Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweils gültige Preisliste des Softwareherstellers. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.

1.2) Ein Vertrag kommt mit der Bestellung durch den Kunden und der von der innoEnergy dafür erstellten Auftragsbestätigung oder Rechnung zustande. Der Vertragsinhalt ergibt sich aus der Auftragsbestätigung oder der Rechnung.

1.3) Für die kundenspezifische Erstellung von Software, die Durchführung von Schulungen, die Pflege oder Wartung von Software oder andere Dienstleistungen werden jeweils gesonderte Verträge geschlossen, die unabhängig voneinander sind.

2: BESONDERE REGELUNGEN FÃœR UNSERE PRODUKTE UND DIENSTLEISTUNGEN

2.1) Vertragsgegenstand der Softwareverträge – Lizenzbedingungen

2.1.1) Der Softwarehersteller stellt dem Kunden Hardware mit vorinstallierter Software sowie der benötigten Lizenz zur Verfügung, die ausschließlich für den eigenen Gebrauch des Kunden bestimmt ist. Ist dieser Kunde ein Wiederverkäufer, kann dieser auch für seinen Kunden Hardware mit der Software zur Verfügung stellen. Die Lizenz muss aber von der innoEnergy GmbH erworben werden. Die innoEnergy GmbH bleibt – vorbehaltlich Ziffer 2.1.3 – Inhaber sämtlicher Urheberrechte, insbesondere auch an Aufzeichnungen und Unterlagen.

2.1.2) Die ausgelieferte Hardware ist bereits vorinstalliert. Die Installation, der von der innoEnergy GmbH gelieferten Software auf Kundeneigene Hardware oder virtuelle Umgebungen ist – wenn nicht anders vereinbart – nicht Vertragsbestandteil.

2.1.3) Der Kunde darf eine Kopie der Software nur auf der von der innoEnergy gelieferten Hardware benutzen. Ist der Kunde ein Wiederverkäufer, darf dieser – wenn nicht anders vereinbart – nur die von der innoEnergy GmbH erworbenen Geräte oder Lizenzen weiterverkaufen. Unter Benutzung ist sowohl die Speicherung der Software in einem temporären Speichermedium (RAM) als auch in einem permanenten Speicher (insbesondere auf Fest-, Wechselplatte, USB-Stick oder CD-ROM) zu verstehen.

2.1.4) Der Kunde darf die Lizenz weder vermieten noch verleihen. Hierunter fällt auch die Überlassung der Lizenz an einen anderen Rechtsträger in Bürogemeinschaft. Die Übertragung der Lizenz ist nur durch Übernahme des gesamten Softwarevertrags möglich. Die Übertragung ist nur wirksam, wenn der Softwarehersteller schriftlich zustimmt. Die innoEnergy GmbH wird die Zustimmung nur bei begründeten Ausnahmefällen nicht erteilen. Der Kunde zahlt für die Prüfung und Entscheidung an den Softwarehersteller ein Bearbeitungsentgelt. Im Falle der Übertragung übergibt der Kunde dem Erwerber sämtliche Kopien der Software (inklusive aller älteren Versionen), das Bedienungshandbuch sowie alle dazugehörigen Unterlagen.

2.1.5) Der Kunde kann sich auf seine Kosten eine Kopie für Sicherungs- oder Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche anfertigen. Sofern Originale mit einem Urheberrechtsvermerk versehen sind, hat er diesen auch auf Kopien anzubringen. Aufzeichnungen oder Unterlagen darf der Kunde nicht vervielfältigen.

2.1.6) Die von der innoEnergy GmbH gelieferte Software darf nicht zurückentwickelt, dekompiliert oder entassembliert werden.

2.1.7) Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben Eigentum der innoEnergy GmbH, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.1.8) Die innoEnergy GmbH verfolgt Urheberschutzrechtsverletzungen sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich.

2.2) Wartung und Pflege

2.2.1) Die Wartung umfasst die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannten Leistungen oder wird in einem speziellen Vertrag geregelt. Updates sind durch einen separaten Wartungsvertrag geregelt.

2.2.2) Die Wartung bezieht sich nur auf vom der innoEnergy hergestellte Software. Verkauft der Kunde die Softwar, ist die innoEnergy auch bei bestehenden Wartungsvertrag nicht mehr zur Wartung oder Pflege verpflichtet. Die innoEnergy erstattet dem Kunden das Entgelt für die verbleibende Restlaufzeit des Wartungsvertrages nur insoweit zurück, als das die innoEnergy GmbH Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Dienste Gewinne erwirbt.

2.2.3) Die innoEnergy GmbH kann bei Zahlungsverzug des Kunden die weitere Ausführung der Wartung oder Pflege bis zur vollständigen Bezahlung zurückstellen und Vorauszahlung verlangen.

2.3) Schulungen

2.3.1) Die innoEnergy GmbH führt Schulungen im eigenen Schulungszentrum vom Softwarehersteller oder nach Absprache in Räumlichkeiten des Kunden durch. Die Teilnehmer werden in die Bedienung von Produkten des Softwareherstellers eingewiesen oder zu Schwerpunktthemen unterrichtet.

2.3.2) Die Absage einer Schulung durch den Kunden ist kostenfrei möglich, wenn sie bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Schulung erfolgt.

2.3.3) Für eine verbindlich zugesagte Schulungs- oder Seminarteilnahme zahlt der Kunde an den Softwarehersteller ein Ausfallentgelt, wenn er nicht teilnimmt oder in der Frist von Ziffer 2.3.2 die Teilnahme nicht absagt. Das Ausfallentgelt wird pauschal mit einem Betrag in Höhe von 500,00 CHF berechnet. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass dem Softwarehersteller ein Schaden nicht entstanden ist oder aber niedriger ist als die Pauschale.

2.3.4) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Softwarehersteller bis zur vollständigen Bezahlung die Teilnahme an weiteren Seminaren verweigern und Vorauszahlung verlangen.

2.4) Weitere Dienstleistungen

2.4.1) Der Softwarehersteller führt weitere Dienstleistungen für den Kunden durch, soweit diese schriftlich vereinbart werden.

2.4.2) Der Kunde zahlt für weitere Dienstleistungen entsprechend den jeweils gültigen Preisen der innoEnergy GmbH für Dienstleistungen.

3: PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, LIEFERUNG UND VERSAND

3.1) Preise und Zahlungsbedingungen

3.1.1) Es gilt die jeweils gültige Preisliste des Softwareherstellers. Die Preise der Preisliste gelten zuzüglich der anfallenden Kosten für Porto, Verpackung, Versicherung, Reisen und der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

3.1.2) Die Forderungen des Softwareherstellers sind sofort fällig, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

3.1.3) Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber/Endverbraucher Verzugszinsen in Höhe von 5% gemäss Art. 104 OR zu zahlen.

3.1.4) Kunden können gegenüber dem Softwarehersteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur bis zur Höhe seiner Forderung ausüben.

3.2. Lieferung und Versand

3.2.1) Der Softwarehersteller liefert die Software/Hardware innerhalb von drei Wochen, sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht ein anderer Liefertermin ergibt. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Der Softwarehersteller vermerkt die Absendung auf der Auftragsbestätigung selbst.

3.2.2) An die Lieferfrist ist der Softwarehersteller nur gebunden, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten erbringt. Bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden verlängert sich die Lieferfrist um die Zeit der Störung, es sei denn, die Störung hat keinen Einfluss auf die Verzögerung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Softwarehersteller die Ware abgeschickt hat.

3.2.3) Ist eine Lieferfrist aus Gründen überschritten, die der Softwarehersteller zu vertreten hat, kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen und erst nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.

3.2.4) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware von dem Softwarehersteller an den Paket-, Postdienst oder Spediteur übergeben wird.

4: EIGENTUMSVORBEHALT, SCHUTZRECHTE DRITTER

4.1) Der Softwarehersteller behält sich das Eigentum an den gelieferten Datenträgern, der Software und sonstigen Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender Forderungen aus den Vertragsverhältnissen zwischen dem Softwarehersteller und dem Kunden vor. Der Kunde ist verpflichtet, die im Eigentum des Softwareherstellers stehenden Erzeugnisse mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren und ausreichend zu versichern.

4.2) Der Softwarehersteller geht für den Bereich der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland davon aus, dass die Software keine Schutzrechte Dritter beeinträchtigt. Sollte ein Dritter dem Kunden gegenüber der Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Software geltend machen, so ist der Kunde verpflichtet, den Softwarehersteller sofort zu verständigen. Der Kunde wird dem Softwarehersteller Gelegenheit geben, einem Rechtsstreit beizutreten. Er wird nur in Abstimmung mit dem Softwarehersteller einen Rechtsstreit über die Frage des Vorliegens einer Schutzrechtsverletzung führen. Der Softwarehersteller entscheidet – unter angemessener Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kunden – über die rechtlichen Abwehrmaßnahmen und bei Vergleichsverhandlungen. Falls dem Dritten durch die vertragsgemäße Verwendung der vom Softwarehersteller gelieferten Software berechtigte Ansprüche aus gewerblichen Schutzrechten zustehen, hat der Softwarehersteller unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Kunden die Wahl, eine Lizenz zu erwerben oder die Software kostenfrei zu ändern.

4.3) Soweit innoEnergy GmbH Software nach Entwürfen und Anweisungen des Kunden erstellt, stellt der Kunde den Softwarehersteller von allen Forderungen und Kosten frei, die aufgrund von Verletzungen der Schutzrechte Dritter entstehen, die auf Entwürfe und Anweisungen des Kunden zurückzuführen sind. Der Kunde zahlt auf Anforderung vom Softwarehersteller einen angemessenen Prozesskostenvorschuss.

4.4) Wird ein durch den innoEnergy GmbH ausgeliefertes System als nicht bezahlt oder als gestohlen gemeldet, so wird die IP Adresse von diesem Rechner bei der nächsten Lizenzabfrage automatisch an den Softwarehersteller übermittelt.

5: MÄNGELANSPRÜCHE

5.1) Teilt der Kunde auftretende Mängel der innoEnergy GmbH nicht unverzüglich schriftlich oder per E-Mail mit, erlöschen die Mängelansprüche für den nicht gerügten Mangel.

5.2) Tritt an den von der innoEnergy GmbH gelieferten Werken oder Dienstleistungen ein Mangel auf, wird die innoEnergy GmbH diese innerhalb angemessener Zeit nach ihrer Wahl entweder beseitigen oder die beanstandete Leistung von Neuem mangelfrei erbringen (insgesamt Nacherfüllung).

5.3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere weil der Mangel trotz Beseitigungsversuchen nicht behoben wird, die Nacherfüllung sich unzumutbar verzögert oder unberechtigt abgelehnt wird, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern.

5.4) Der Kunde hat keine Mängelansprüche infolge von Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden. Er hat ebenfalls keine Mängelansprüche, wenn er selbst oder durch Dritte das gelieferte Werk oder Dienstleistungen veränderte, es sei denn, er weist nach, dass die Änderung die Analyse- oder Bearbeitungsaufwendungen durch den Softwarehersteller nicht wesentlich erschwert und der Mangel der Software bei der Abnahme vorhanden war.

5.5) Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, zahlt er an den Softwarehersteller für die Zeit bis zum Rücktrittszeitpunkt ein angemessenes Nutzungsentgelt. Das Nutzungsentgelt errechnet sich auf der Basis einer linearen vierjährigen Abschreibung.

5.6) Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

6: HAFTUNGSBEGRENZUNG

6.1) Die Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach dieser Regelung.

6.2) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Softwareherstellers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Softwareherstellers beruhen, haftet der Softwarehersteller unbeschränkt.

6.3) Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet der Softwarehersteller unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Der Softwarehersteller haftet für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach Ziffer 6.4 .

6.4) Für leichte Fahrlässigkeit haftet die innoEnergy GmbH nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht, «eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf»). Bei der fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf 5.000,00 CHF.

6.5) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre, es sei denn, es liegt eine der Voraussetzungen nach Ziffer 6.2 vor.

6.6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

7: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

7.1 Gerichtstand und anwendbares Recht

Der Sitz innoEnergy GmbH in Weingarten (Schweiz) gilt als ausschliesslicher Gerichtsstand (Münchwilen) für alle Streitigkeiten, Ansprüche oder Meinungsverschiedenheiten

oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, einschliesslich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung. Vorbehalten sind abweichende zwingende gesetzliche Gerichtsstände.

Verträge, die auf der Grundlage dieser AGB geschlossen werden, unterliegen ausschliesslich schweizerischem Recht und der SIA Normen. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

 

7.2.    Abtretungs- und Verrechnungsverbot

Die Abtretung von Rechten aus den mit innoEnergy GmbH geschlossenen Verträgen ist ohne schriftliche Zustimmung von der innoEnergy GmbH ausgeschlossen.

Die Tilgung von Forderungen durch den Kunden auf dem Weg der Verrechnung ist ausgeschlossen.

 

7.3.    Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam bzw. nichtig sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame bzw. nichtige Bestimmung ist durch eine zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am besten entspricht. Gleiches gilt entsprechend für eine Regelungslücke.

 

7.4.    Schriftformvorbehalt

Sofern die Parteien Schriftform vereinbart haben, ist diese auch durch E-Mail erfüllt.

 

7.5.    Änderung der AGB und des Leistungsangebots

Die innoEnergy GmbH ist jederzeit berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ergänzen oder zu verändern. Die innoEnergy GmbH ist darüber hinaus jederzeit berechtigt, das Leistungsangebot zu verändern und einzelne oder alle Produkte nicht mehr oder zu anderen Konditionen anzubieten.